Allgemeine Geschäftsbedingungen der bschool Allenbach.
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1. Präambel
Die bschool Allenbach - Private Ersatzschule für die Primarstufe - ist eine bilinguale Grundschule
in freier Trägerschaft der bschool gemeinnützige GmbH (im Folgenden: bschool). Sie
umfasst eine vierjährige Grundschule. Als staatlich genehmigte Ersatzschule bindet sich die
bschool an die jeweiligen Rahmenlehrpläne und Curricula des Landes Nordrhein-Westfalen
sowie an das NRW-Schulgesetz. Die bschool verpflichtet sich, den Unterricht planmäßig,
pünktlich und mit Sorgfalt durchzuführen. Ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages ist sie
sich bewusst. Kompetentes Personal wird zur Verfügung gestellt. Das ausführliche Gesamtkonzept liegt dem zuständigen Schulamt und dem Kultusministerium vor, ist genehmigt und seine Umsetzung wird regelmäßig behördlich geprüft.
2. Aufnahme
Voraussetzungen zur Aufnahme an der bschool ist ein Gespräch der Eltern und ggf. des Kindes
mit der Schulleitung. Diese entscheidet gemeinsam mit der Geschäftsführung über die Aufnahme und den Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Entscheiden sich die Eltern, ihr Kind an der bschool anzumelden, senden sie den vollständig
ausgefüllten und unterzeichneten Antrag auf Neuaufnahme als rechtsverbindlichen Aufnahmeantrag an die bschool. Der Schul- und Betreuungsvertrag tritt in Kraft, sobald er von beiden Vertragspartnern unterzeichnet ist.
3. Schul- und Betreuungszeiten
Die Schul- und Betreuungszeiten ergeben sich aus der Stundenübersicht des Schulkonzeptes,
wonach alle Schüler einen verbindlichen Schulnachmittag (Schoolday) haben. Für Dritt- und
Viertklässler ist die verpflichtende Schulzeit auf zwei weitere Nachmittage pro Woche ausgedehnt. Grundsätzlich gelten die im persönlichen Vertrag vereinbarten Zeiten und Beiträge.
4. Schulbetrieb
a) Schulpflicht und Krankheitsregelung
Um die Schulpflicht zu erfüllen, ist es zwingend erforderlich, dass das angemeldete Kind zu
den Schulzeiten in der bschool in der Grundschule anwesend ist. Die Eltern verpflichten sich,
für das pünktliche Erscheinen des Kindes Sorge zu tragen.
Um andere Kinder nicht zu gefährden, darf das Kind die bschool jedoch nicht besuchen,
wenn es eine ansteckende Krankheit oder Fieber hat oder der Verdacht auf eine solche
Krankheit besteht. Näheres regelt das Merkblatt Infektionsschutzgesetz. Das Personal der
bschool ist ausdrücklich dazu berechtigt, kranke oder sehr stark erkältete Kinder morgens nicht anzunehmen. Die Eltern sind verpflichtet, kranke Kinder auf Bitten des Personals auch
vor Ende der Unterrichtszeit bzw. der vereinbarten Betreuungszeit abzuholen.
Jegliches Fernbleiben ist einem Mitarbeiter der bschool bis spätestens 08:00 Uhr unter Angabe
der Gründe mitzuteilen. Zusätzlich muss für jede Abwesenheit während der Schulzeit
im Nachhinein ein schriftliches Attest der Eltern vorgelegt werden. Über die Akzeptanz der
genannten Gründe entscheidet die Schulleitung. Wird eine Begründung nicht anerkannt, gilt
das Kind als „unentschuldigt gefehlt“, was auch im Zeugnis vermerkt wird.
Sollte die Abwesenheit in einer Krankheit begründet liegen, ist ab dem vierten Krankheitstag
ein Arztattest einzureichen; in begründeten Fällen kann dies auch ab dem ersten Tag verlangt
werden. Sollte es sich um eine meldepflichtige Krankheit des Kindes oder einer Person
innerhalb des Hauses handeln oder der Verdacht auf eine solche Krankheit bestehen, ist dies
der Schule unverzüglich mitzuteilen. In diesen Fall ist durch ein weiteres Arztattest zu bescheinigen, dass gegen eine Wiederaufnahme des Schulbesuches keine Bedenken bestehen.
b) Erkrankungen oder Verletzungen während der Schul- oder Betreuungszeit.
Sollte das Kind plötzlich erkranken oder sich eine Verletzung zuziehen, während es die
bschool besucht, wird vom Personal der b school Erste Hilfe geleistet und ggf. auch Salben
sowie homöopathische Mittel gegeben. Eine Liste der Mittel, die verwendet werden, hängt
immer gut sichtbar aus. Sollten Eltern mit der Gabe von Salben o.ä. nicht einverstanden sein,
teilen sie dies mit.
Darüber hinausgehend werden die Eltern umgehend informiert, so es sich um eine größere
bzw. ernstere Verletzung oder Erkrankung handeln sollte. Zu diesem Zweck erhalten Eltern
ein Formular, in dem ihre Notfallnummern, Krankenkasse usw. erfragt werden. Dieses ist
sehr sorgfältig auszufüllen, spätestens am Tag der Einschulung abzugeben und aktuell zu
halten.
c) Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht übernimmt die bschool, sobald das Kind das Gebäude betreten und sich
beim Personal angemeldet hat. In diesem Zusammenhang wird garantiert, dass die Schule ab
spätestens 07:30 Uhr bzw. zu Beginn der Frühbetreuung um 07:00 Uhr geöffnet ist.
Die Aufsichtspflicht erstreckt sich während der Schul- und Betreuungszeiten (z.B. bei Ausflügen)
auch auf Bereiche außerhalb des Schulgebäudes (z.B. der Pausenhof). Sie besteht nicht,
wenn sich das Kind unerlaubt aus dem Gebäude bzw. vom Schulgelände entfernt.
Die Aufsichtspflicht endet, wenn sich das Kind beim Personal abmeldet und das Schulgebäude
verlassen hat. Der Pausenhof gilt nicht als Schulgebäude.
Wenn sich Eltern und Kinder bei Veranstaltungen oder nach der offiziellen Abholung bzw.
beim Bringen gemeinsam in der b school aufhalten, liegt die Aufsichtspflicht bei den Eltern.
d) Leistungsbeurteilung und Erfolg des Schulbesuches
Die bschool fertigt regelmäßig differenzierte Kompetenzraster pro Kind an. Über welche
Kompetenzen ein Kind am Ende einer Klasse verfügen sollte, wird auf Basis des nordrheinwestfälischen Rahmenlehrplanes definiert.
Über die erzielten Leistungen und Fortschritte werden Nachweise und Wortzeugnisse erstellt.
Ab Ende der dritten Klasse werden Ziffernzeugnisse ausgestellt. Die Noten des Zeugnisses
des ersten Halbjahres der vierten Klasse sind Grundlage für die Empfehlung über die
Wahl der weiterführenden Schulformen. Die von der bschool ausgestellten Zeugnisse verleihen
die gleiche Berechtigung, wie die der öffentlichen Schulen in NRW.
Ein Anspruch darauf, dass das Kind ein bestimmtes Niveau oder bestimmte Noten erreicht,
besteht nicht. Tritt ein erwünschter Erfolg nicht ein, können keine Schadensersatzansprüche
oder sonstige Forderungen gegenüber der Schule oder dem Schulträger geltend gemacht
werden. Der Rechtsweg ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Im Zweifel finden die Bestimmungen
des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Dienstvertrag sinngemäße Anwendung.
Ein hohes Engagement und dringliches Bemühen der bschool um den Erfolg des Kindes wird
im Rahmen des pädagogischen Konzeptes der Schule garantiert.
Gleiches gilt für den Abschluss der Grundschulzeit binnen der üblichen vier Jahre. Die Schulleitung
kann entscheiden, dass das Kind ein oder mehrere zusätzliche(s) Jahr(e) in einer der
Lerngruppen verbringt. Zusätzliche Grundschuljahre unterliegen ebenfalls den Zahlungsmodalitäten.
In diesem Zusammenhang finden mindestens zweimal jährlich ausführliche Gespräche zwischen
Schule und Eltern anhand der gefertigten Kompetenzraster über die gezeigten Leistungen
und erreichten Lernfortschritte des Kindes statt. Den Eltern wird dringend nahegelegt,
diese Gesprächsmöglichkeiten wahrzunehmen. Darüber hinaus können anlassbezogene
weitere Gesprächstermine vereinbart werden.
e) Ausflüge
Ausflüge in die nähere Umgebung gelten als im Rahmen des Schul- und / oder Betreuungsvertrags
genehmigt. Es kann sein, dass dafür auch der ÖPNV genutzt wird. Für größere Ausflüge oder Aktivitäten können zusätzliche Kosten entstehen. Die Zustimmung der Eltern wird rechtzeitig eingeholt.
f) Versicherungen
Die bschool trägt die Unfallversicherung für das Kind während der Schul- und Betreuungszeiten,
sofern die Aufsichtspflicht bei der Schule liegt. Der Versicherungsträger ist gesetzlich
zugewiesen. Es ist die Unfallkasse NRW.
Das Kind ist auch auf dem Weg zur bschool und auf dem Weg von dort nach Hause unfallversichert, so jeweils der direkte Weg gewählt wird. Bei Fahrgemeinschaften gelten notwendige Umwege, um alle Beteiligten abzuholen, als direkter Fahrweg. Wegeunfälle sind der bschool unverzüglich zu melden.
Während der Ferienbetreuung gilt eine gesonderte Versicherungsregelung. Das Kind bzw. seine Eltern haften für von dem Kind verursachte Schäden. Daher haben die Eltern für einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz Sorge zu tragen.
g) Betreuungsbetrieb (Offene Ganztagsschule - OGS)
Die Anmeldung zu den Angeboten ist freiwillig. Sie bindet für die Dauer eines Schuljahres
(1. August bis 31. Juli). Die Anmeldung zur OGS verpflichtet in der Regel zur Teilnahme bis
mindestens 15:00 Uhr.
Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Es besteht kein
Rechtsanspruch auf Aufnahme und den Besuch der Angebote. Über die Aufnahme entscheidet
der bschool e.V. als Träger des Angebotes in Abstimmung mit der Schulleitung und dem
Schulträger. Die außerunterrichtlichen Angebote gelten als schulische Veranstaltung.
Die Anmeldung zu den Angeboten hat schriftlich durch den Erziehungsberechtigten bis zum
15. Februar eines jeden Jahres bei dem Träger der OGS, dem bschool e.V. zu erfolgen.
Unterjährige Anmeldungen sind nur nach Rücksprache mit der Schulleitung und dem Schulträger
möglich. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft dann der bschool e.V.
h) Ferienregelung
Die bschool schließt während der nordrheinwestfälischen Schulferien und an gesetzlichen
Feiertagen. Das Betreuungsangebot steht nur zur Verfügung, wenn sich eine Mindestzahl
von 10 Kindern anmeldet. Die Kooperation mit den weiteren Trägern der Grundschulen in
Hilchenbach und Umgebung ist angedacht und wird ggf. gesondert vereinbart.
5. Entgelte und Preise
a) Elternbeiträge und Einmalzahlung
Alle Entgelte und Preise gehen aus der Übersicht „Elternbeiträge“ im Antrag auf Neuaufnahme
hervor. Die in der jeweils bei Vertragsabschluss aktuellen Fassung genannte Einkommensund
Beitragsstaffel hat für die gesamte Dauer der Grundschulzeit des Kindes Gültigkeit. Dem
Erziehungsberechtigten ist bekannt, dass sich die verpflichtende Schulzeit ab dem 3. Schuljahr
des Kindes auf 3 Nachmittage (bis ca. 15:00 Uhr) pro Woche ausdehnt und ab diesem Zeitpunkt
ein angemessener Aufschlag auf den monatlichen Förderbeitrag individuell vereinbart
wird. Die in der Übersicht genannten monatlichen Elternbeiträge sind zwölf Mal jährlich und unabhängig davon zu zahlen, ob das Kind die Schule aufgrund von Krankheit, Ferien oder sonstigen nicht vom Träger der Schule zu verantwortenden Gründen nicht besucht oder gebuchte Betreuungszeiten nicht in Anspruch nimmt.
Die vorübergehende Schließung einer Lern- oder Betreuungsgruppe oder der gesamten Schule
für nicht mehr als drei Wochen im Kalenderjahr aus nicht vom Träger zu vertretenden Gründen
berechtigt ebenfalls nicht zur Aufrechnung oder zu Schadensersatzansprüchen. Der Vergütungsanspruch besteht in dieser Zeit fort.
Die Einmalzahlung ist fällig mit Abschluss des Schulvertrages. Sie ist nicht erstattungsfähig,
auch nicht bei einer Kündigung des Schulvertrages durch die Eltern vor dem Aufnahmedatum.
Preise für das Mittagessen gehen aus der Übersicht der freiwilligen Elternbeiträge hervor. Sie
können sich ggf. ändern, da sie sich nach dem Durchschnittswert des Anbieters richten.
b) Berechnungsgrundlage des beitragsrelevanten Einkommens
Einkommen im Sinne dieser AGB ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen
im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) („Bruttoeinkommen“).
Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des
zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
Dem Einkommen im Sinne des Absatzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen
sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die
Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen.
Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften, das
Erziehungsgeld nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Bundeserziehungsgeldgesetz
und Geldleistungen nach § 23 Absatz 2 SGB VIII beziehungsweise nach § 33 in Verbindung
mit § 39 SGB VIII sind nicht hinzuzurechnen. Ferner bleibt das Elterngeld nach dem
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz unberücksichtigt.
Das Einkommen eines Kalenderjahres ist auch dann für die Bemessung der Beitragshöhe
maßgeblich, wenn das Kind nicht während des ganzen Kalenderjahres die b school besucht
beziehungsweise besucht hat. Eine Ermittlung des Einkommens entfällt, wenn und solange
sich der / die Beitragspflichtige/n durch schriftliche Erklärung gegenüber dem b school e.V.
zur Zahlung des jeweils höchsten Elternbeitrages verpflichtet beziehungsweise verpflichten.
Die folgenden Leistungen werden nicht zur Ermittlung des Elternbeitrages herangezogen:
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII
(SGB XII), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Wohngeld (WoGG)
und Kinderzuschlag (§ 6a BKGG).
Der bschool e.V. bzw. die bschool gemeinnützige GmbH ist Auskunfts- und Anzeigepflichten
berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der beziehungsweise des Beitragspflichtigen zu überprüfen.
c) Überprüfung der Elternbeiträge
Der/Die Beitragspflichtige/n ist/sind während der gesamten Schulzeit des Kindes verpflichtet,
Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung
des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Kommen der/die
Beitragspflichtige/n seiner/ihrer Auskunfts- und Anzeigepflicht nicht oder nicht in ausreichendem
Maße nach, so wird der Elternbeitrag nach der höchsten Beitragsstufe festgesetzt.
Bei einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse wird der Elternbeitrag entsprechend
der maßgeblichen Einkommens- und Beitragstabelle angepasst.
6. Rechnungsstellung
Über alle regelmäßigen und einmaligen Entgelte erhalten die Eltern eine gesammelte und
zur Vorlage beim Finanzamt geeignete Rechnung.
7. Zahlungsmodalitäten
Alle Beiträge und Entgelte werden bei Fälligkeit vom im Schul- und / oder Betreuungsvertrag
angegebenen Konto per SEPA-Lastschrift eingezogen. Die monatlichen Gebühren werden
immer zum Monatsersten des beginnenden Monats eingezogen (das Schuljahr beginnt immer
am 1. August). Das Verpflegungsgeld eines Monats wird am 15. des Folgemonats eingezogen.
Sollte ein Bankeinzug nicht erwünscht sein, erhebt die b school eine jährliche Sondergebühr
in Höhe von 180,00€ jeweils zu Schuljahresbeginn und erwartet alle Zahlungseingänge
gemäß den vorgenannten Terminen auf das Konto des bschool e. V. bei der Stadtsparkasse
Hilchenbach IBAN DE56 4605 1875 0001 0153 95, BIC: WELADED1HIL.
Pro Rücklastschrift oder Mahnung wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben. Ab Verzug können
Zinsen in Höhe von mindestens fünf Prozent über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank
verlangt werden.
8. Ordentliche Kündigung, Vertragsaufhebung
Der Vertrag endet automatisch am 31. Juli des Jahres, in dem das Kind die vierte Klasse erfolgreich abschließt, also in die nächsthöhere Klasse einer weiterführenden Schule versetzt wird. Der Vertrag kann von beiden Parteien zu einem früheren Termin ordentlich gekündigt werden, und zwar mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Juli eines Jahres (die ordentliche Kündigung muss der Schule bis spätestens zum 30.04. zugegangen sein). Die Kündigungsfrist von drei Monaten zum 31. Juli gilt ebenfalls bei einer Vertragskündigung vor dem Aufnahmedatum; die Anmeldegebühr sowie die bis zum Vertragsende angefallenen Gebühren können bei einer Kündigung nicht erstattet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Zugang einer schriftlichen Kündigung bei der bschool maßgeblich. Eine vorzeitige einvernehmliche Vertragsaufhebung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in wichtigen Fällen möglich. Dazu zählen insbesondere Umzug, Versetzung und/oder Arbeitgeberwechsel, soweit diese einen Fahrweg zur Folge haben, der dem Kind nicht mehr zuzumuten ist.
Die Entscheidung über die Anerkennung eines Grundes als wichtigen Fall trifft die Schulleitung
gemeinsam mit der Geschäftsführung nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei die Interessen
der Eltern und des Kindes in angemessener Weise so weit wie möglich Berücksichtigung
finden. Einfluss auf die Annahme eines entsprechenden Antrags hat in hohem Maße
auch, ob der frei werdende Platz durch ein geeignetes Kind besetzt werden kann.
9. Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung ist aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist möglich,
sofern das gegenseitige Vertrauensverhältnis so nachhaltig gestört ist, dass einem Beteiligten
das weitere Festhalten am Schulvertrag nicht mehr zumutbar ist.
Gründe für eine außerordentliche Kündigung seitens des Schulträgers können sein: ein Zahlungsverzug von mehr als zwei Monaten trotz wiederholter Mahnung, wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben des Kindes vom Unterricht, grobe Verletzung der Hausordnung oder der Anordnungen der Mitarbeiter der bschool, Drogenbesitz und/oder –gebrauch und/oder strafbare Handlungen innerhalb der Schule oder im schulischen Umfeld, schwerwiegende oder trotz Abmahnung erneute Verstöße des Kindes oder der Eltern gegen Verpflichtungen aus dem Schul- und/oder Betreuungsvertrag.
Die Schulleitung trifft gemeinsam mit der Geschäftsführung die Entscheidung, ob eine fristlose Kündigung durch den Schulträger ausgesprochen wird. Den Eltern werden die Gründe für die außerordentliche Kündigung schriftlich mitgeteilt.
Eine außerordentliche Kündigung seitens des Trägers gilt zugleich als ordentliche Kündigung
zum nächstmöglichen Termin, soweit die Geschäftsführung nicht eine anderweitige Entscheidung
trifft. Monatsbeiträge sind bis zu diesem Termin weiter zu entrichten.
Die Kündigung des Schul- und/oder Betreuungsvertrags setzt nicht die Durchführung des
nach öffentlich rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Verfahrens der Entlassung von der
Schule voraus.
10. Haftung der Schule
Die Haftung der bschool richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und ist auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Insbesondere übernimmt sie keine Haftung für Beschädigungen, Verlust oder das Abhandenkommen von Eigentum der Kinder in den Räumen des Schulträgers und der Schule, es sei denn, der Schaden wäre durch Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten der Schule entstanden.
11. Datenschutz
a) Recht am Bild
Die Eltern erklären sich einverstanden, dass Fotos oder Videos ihres Kindes für ausschließlich
interne Zwecke verwendet werden. Darüber hinaus erklären die Eltern sich damit einverstanden, dass Bilder ihres Kindes auch für begrenzte externe Zwecke verwendet werden, nämlich für die Homepage der bschool sowie für Pressearbeit. Sollte dies nicht gewünscht sein, ist dies im Schulvertrag zu vermerken.
b) Datenverarbeitung
Die Auftragsabwicklung, die Bearbeitung der individuellen Kompetenzraster und die Kommunikation
mit den Eltern erfolgt komplett oder in Teilen elektronisch. Mit der Unterzeichnung des Schul- und / oder Betreuungsvertrags erklären die Eltern ihr Einverständnis zur Erhebung, Verarbeitung und ausschließlich internen Nutzung der persönlichen Daten.
Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes werden eingehalten. Die Weitergabe persönlicher Daten an Dritte erfolgt unter keinen Umständen. Grobe Verstöße gegen diesen Passus berechtigen zur fristlosen Kündigung des Schul- und / oder Betreuungsvertrags.
c) Urheberschutz und Copyright
Die ausgegeben Arbeitsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch
nicht auszugsweise – ohne Einwilligung des Schulträgers vervielfältigt, für Zwecke der eigenen
Unterrichtsgestaltung benutzt und / oder an Dritte weitergeben werden. Unterrichtsmaterialien für Theorie und Praxis sind exklusiv für die Schüler der bschool.
12. Kommunikation
Ein wesentlicher Erfolgsfaktor für den optimalen Lernerfolg jedes einzelnen Kindes liegt in
der wertschätzenden und ermutigenden Haltung gegenüber dem Kind. Die bschool hat deshalb
das Ziel, den Rahmen für ein vertrauensvolles, unterstützendes und begeistertes Lernumfeld
für die Kinder und alle am Schulleben Beteiligten zu schaffen. Vor diesem Hintergrund
sind alle Beteiligten gehalten, einen konstruktiven, offenen und respektvollen Umgang
und Zusammenarbeit anzustreben.
13. Geltungsbereiche der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Schul- und Betreuungsbetrieb der
bschool Allenbach. Sie treten ab dem 01.08.2015 in Kraft und behalten Ihre Gültigkeit, bis
sie durch neue AGBs ersetzt werden.
Die Vertragspartner eines Schul- und/oder Betreuungsvertrags der bschool erkennen die
AGBs mit Vertragsunterzeichnung an.
14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die jeweilige
unwirksame Bestimmung durch eine Wirksame zu ersetzen, die den mit der unwirksamen
Bestimmung angestrebten Sinn und Zweck so weit wie möglich erreicht.
15. Deutsches Recht
Auf Grundlage dieser AGB geschlossene Verträge unterliegen deutschem Recht. Erfüllungsort
ist der Sitz der Gesellschaft in Hilchenbach. Gerichtstand ist Siegen.
ENDE der AGB - bschool gemeinnützigen GmbH und bschool e.V.
Stift-Keppel-Weg 16, 57271 Hilchenbach